2.2. Das Obergericht ist nach der Rückweisung an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der diese begründet wurde. Den Gerichten wie auch den Parteien ist es daher - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 Erw. 5.3.3; 135 III 334 Erw. 2). - 20 -