7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Obergericht habe den Überschussanteil des Klägers auf pauschal Fr. 375.00 im Monat beschränkt, aber nicht begründet, weshalb sich gemessen an den konkreten Umständen ein Abweichen von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würde. Das angefochtene Urteil lasse sich in diesem Punkt daher nicht aufrechterhalten (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.3.1). Das Obergericht habe dem Kläger zudem grundsätzlich zu Unrecht einen Anteil am Überschuss auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus zugesprochen.