Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten: 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wie auch des Verfahrens ZVE.2019.44 seien dem Beklagten aufzuerlegen." Zudem stellte der Kläger den folgenden Verfahrensantrag: " Der Beklagte sei verpflichten, den Mietvertrag zu seiner Wohnung in R., seine Steuerveranlagung 2020 sowie Belege zu seinen Mieteinnahmen der zwei Liegenschaften des Beklagten einzureichen." 2.11. Der Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: