Eventualiter sie die Sache zur Neuberechnung des Unterhalts an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei seiner Rechtsvertreterin eine Entschädigung von Fr. 2'700.00 für die unentgeltliche Vertretung zuzusprechen. Dem Kläger sei auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.