2.8. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Januar 2021 gelangte der Kläger an das Bundesgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die teilweise Aufhebung des Entscheids des Obergerichts. Die Grundlagen der Unterhaltspflicht seien neu festzustellen und der Beklagte sei zur Bezahlung folgender monatlicher Beiträge zu verpflichten: - 16 -