Mutter des Klägers Februar 2019 bis Juli 2027: Fr. 100.00 August 2027 bis 20. Mai 2031: Fr. 170.00 ab 21. Mai 2031: Fr. 200.00 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und mit dem vom Beklagten in der Höhe von Fr. 3'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat dem Beklagten somit Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."