2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziff. 10, 13 und 14 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 10. Das Gesuch des Klägers um Leistung eines Kostenvorschusses durch den Beklagten, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird zufolge Gegenstandslosigkeit von Geschäftskontrolle abgeschrieben. 13. Die Kostennote der Vertreterin des Klägers, Rosa Renftle, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird im Betrag von Fr. 6'785.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) richterlich genehmigt.