5.2. In Erweiterung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 5.1. hiervor ist der Beklagte ab Mai 2020 berechtigt, A. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie während der Schulzeit jeden Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis zum Schulbeginn am Donnerstagmorgen zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. 9. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die ab Aufnahme des Getrenntlebens bis 31. Oktober 2019 an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von Fr. 19'317.25 in Abzug zu bringen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.