2.5. In der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2019 beantragte auch der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. Mit separater Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 2.6. Es folgte eine weitere Eingabe des Klägers vom 6. Februar 2020. 2.7. Mit Entscheid vom 10. November 2020 erkannte das Obergericht, 1. Zivilkammer, wie folgt: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 5./5.2. und 9 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: - 13 -