6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für das Zweitinstanzliche Verfahren CHF 3'000.00 an Kostenvorschuss zu leisten. 7. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten." 2.3. Es folgte eine weitere Eingabe des Klägers vom 14. November 2019. 2.4. In der Berufungsantwort vom 6. Dezember 2019 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung des Klägers.