3. Von den bereits geleisteten Zahlungen des Beklagten seien CHF 9'871.25 mit dem Unterhaltsanspruch des Klägers zu verrechnen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7'098.95 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz zu bestätigen und die vom Beklagten zu bezahlende Parteikosten des Klägers auf CHF 7'098.95 zu setzen.