2. Der Beklagte C. ist berechtigt, A. in den geraden Kalenderwochen von Montag, 8.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. - 10 - 2.1. Eventualiter ist der Beklagte berechtigt, A., während der Schulzeit jeden Mittwoch nach Schulschluss um 11.55 bis zum Schulantritt am Donnerstagmorgen 8.00 Uhr zu sich zu nehmen. 2.2. Während der Schulferienzeit seit der Beklagte berechtigt, A. von Mittwochmorgen um 8.00 Uhr bis Donnerstagabend 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.