14. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 4'361.95 zu bezahlen." 2. 2.1. Mit gegen diesen Entscheid gerichteter Berufung vom 17. Oktober 2019 beantragte der Beklagte: " 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 sei in Ziffer 3, 5, 6, 8, 9, 12 und 14 aufzuheben und durch die folgenden Begehren zu ersetzen: 1. Der Kläger, A., geb. tt.mm. 2015 wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.