5.3. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 5.4. Sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter werden darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 274 ZGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt und ein positives Verhältnis zum andern Elternteil zu fördern haben. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen: