3. Der Kläger, A., geb. tt.mm. 2015, wird unter die alleinige Obhut der Mutter, B., gestellt bzw. in dieser belassen. 4. Die Erziehungsgutschriften AHV werden der Mutter angerechnet. -7- 5. 5.1. Der Beklagte, C., ist berechtigt, A. an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 5.2. In Erweiterung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 4.1. hiervor ist der Beklagte ab Mai 2020 berechtigt, A. an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen.