5. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die bisher an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge vollumfänglich in Abzug zu bringen. Es wird beantragt, dass die Liegenschaft […] in R. zur alleinigen Benützung der Gesuchstellerin und den Kindern zugewiesen wird und der Gesuchsgegner aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Die vom Gesuchsgegner bezahlte Kaution wird vollumfänglich der Mutter und dem Sohn überlassen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beweisergebnis für alle hier gestellten Rechtsbegehren werden vorbehalten."