Nach der ordentlichen Einschulung von A. verpflichtet sich der Gesuchsgegner zur Zahlung eines monatlichen Betreuungsunterhalts bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von CHF 500.00 und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr von CHF 350.00. Der Betreuungsunterhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltsregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 1 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. -6-