2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Mutter monatlich einen Betrag an Barunterhalt in Höhe von CHF 500.00 (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen, zusammen ausmachend den Betrag von CHF 700.00. Der Unterhaltsbeitrag an den Kinderkosten und die Familienzulage sind im Voraus an die Mutter zahlbar. 3. Trotz wechselnder Obhut verpflichtet sich der Gesuchsgegner für den Sohn A. einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 700.00 bis zur Einschulung im August 2019 zu bezahlen.