1.3. Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. 1.4. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für den Sohn, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung) jeweils selber.