1.2. Demnach seien die Parteien berechtigt zu erklären, dass der gemeinsame Sohn in den geraden Kalenderwochen vom Gesuchsgegner und in den ungeraden Kalenderwochen von der Mutter betreut wird. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet, solange der Sohn nicht schulpflichtig ist, jeweils am Sonntagabend 18.00 Uhr statt.