1.8. Anlässlich der für das Haupt- und Massnahmeverfahren gemeinsam durchgeführten Verhandlung vom 24. Juni 2019 stellte der Beklagte in der Klageantwort im Hauptverfahren die folgenden Anträge: -5- " Es wird an den Anträgen der Eingabe vom 4. Juni 2019 festgehalten, die wie folgt wiederholt und zum Teil hier ergänzt werden: 1. Es sei die Obhut für den gemeinsamen Sohn A., geb. am tt.mm. 2015 wie folgt zu regeln: 1.1. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, die gemeinsame Obhut für den Sohn mit wechselnder Betreuung zu übernehmen.