7. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die bisher an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge vollumfänglich in Abzug zu bringen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.6. Am 19. Juni 2019 teilte der Beklagte mit, dass er seinen Wohnsitz per 14. Juni 2019 nach Q. in Deutschland verlegt habe. 1.7. Mit Klage im Hauptverfahren vom 21. Juni 2019 stellte der Kläger die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, mindestens CHF 5'800.00 monatlich und monatlich im Voraus, rückwirkend ab dem 1. Februar 2019, an den Unterhalt des Klägers zu bezahlen.