4. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt XIV und für das vorliegende Verfahren zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertretung einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.3. Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde der Antrag auf eine superprovisorische Massnahme einstweilen abgewiesen. 1.4. Mit Eingabe vom 13. März 2020 nahm der Beklagte zu den Rechtsbegehren des Klägers Stellung und beantragte sinngemäss deren Abweisung. 1.5. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 stellte der Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: