Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2021.59 (VF.2019.5; SF.2019.8; KEKV.2019.10) Art. 8 Entscheid vom 1. März 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Porchet Kläger A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden Beklagter C._____, […] vertreten durch Elif Sengül, Rechtsanwältin, Schaffhauserstrasse 32, 4332 Stein AG Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Regelung Kinderbelange / vorsorgli- che Massnahmen / elterliche Sorge -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beklagte und B. sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm. 2015 geborenen Klägers. Der Beklagte hat den Kläger am tt.mm. 2015 aner- kannt. Bis zum 21. Januar 2019 lebten die Parteien und B. in einem ge- meinsamen Haushalt. Ein Unterhaltsvertrag wurde nicht abgeschlossen. 1.2. Mit Klage auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 4. März 2019 stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Rheinfelden die folgenden Rechtsbe- gehren: " 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, mindestens CHF 4'850.00 monat- lich an den Unterhalt des Gesuchstellers zu bezahlen. 2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 sei sofort und superprovisorisch, ohne Anhörung des Gesuchsgegners, zu verfügen. 3. Der Gesuchsgegner sei anzuweisen, einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 an den Gesuchsteller zu überweisen. 4. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt XIV und für das vorlie- gende Verfahren zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertretung einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.3. Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde der Antrag auf eine superproviso- rische Massnahme einstweilen abgewiesen. 1.4. Mit Eingabe vom 13. März 2020 nahm der Beklagte zu den Rechtsbegeh- ren des Klägers Stellung und beantragte sinngemäss deren Abweisung. 1.5. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 stellte der Beklagte die folgenden Rechtsbe- gehren: " 1. Es sei die Obhut für den gemeinsamen Sohn A., geb. am tt.mm. 2015 wie folgt zu regeln: -3- 1.1. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, die gemeinsame Obhut für den Sohn mit wechselnder Betreuung zu übernehmen. 1.2. Demnach seien die Parteien berechtigt zu erklären, dass der gemeinsame Sohn in den geraden Kalenderwochen vom Gesuchsgegner und in den ungeraden Kalenderwochen von der Mutter betreut wird. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet, solange der Sohn nicht schulpflichtig ist, jeweils am Sonntagabend 18.00 Uhr statt. 1.3. Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Fei- ertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Mutter. 1.4. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für den Sohn, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Ver- pflegung) jeweils selber. 4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Mutter monatlich einen Betrag an Unterhalt in Höhe von CHF 500.00 (Unterhaltsbeitrag total) - (zzgl. Fa- milienzulagen) zu bezahlen, nämlich CHF 700.00 (Unterhaltsbeitrag). Der Unterhaltsbeitrag an den Kinderkosten und die Familienzulage sind im Voraus an die Mutter zahlbar. 5. 5.1. Trotz wechselnder Obhut verpflichtete sich der Gesuchsgegner für den Sohn A. einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 700.00 bis zur Einschulung im August 2020 zu bezahlen. 5.2. Nach der ordentlichen Einschulung von A. verpflichtet sich der Gesuchs- gegner zur Zahlung eines monatlichen Betreuungsunterhalts bis zur Voll- endung des 12. Lebensjahres von CHF 500.00 und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr von CHF 350.00. 5.3. Der Betreuungsunterhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 5.4. Diese Unterhaltsregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 1 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesent- lich verändert 6. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.00 – pro Ausgabepo- sition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten etc. Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) übernehmen die Parteien je zur -4- Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Par- teien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 7. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die bisher an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge vollumfänglich in Abzug zu brin- gen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.6. Am 19. Juni 2019 teilte der Beklagte mit, dass er seinen Wohnsitz per 14. Juni 2019 nach Q. in Deutschland verlegt habe. 1.7. Mit Klage im Hauptverfahren vom 21. Juni 2019 stellte der Kläger die fol- genden Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, mindestens CHF 5'800.00 monatlich und monatlich im Voraus, rückwirkend ab dem 1. Februar 2019, an den Unter- halt des Klägers zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 2. Der Kläger sei unter die alleinige Obhut der Kindsmutter beizubehalten. 3. Dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Kontaktrecht zuzuweisen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 zu bezahlen. 5. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin ein- zusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.8. Anlässlich der für das Haupt- und Massnahmeverfahren gemeinsam durch- geführten Verhandlung vom 24. Juni 2019 stellte der Beklagte in der Kla- geantwort im Hauptverfahren die folgenden Anträge: -5- " Es wird an den Anträgen der Eingabe vom 4. Juni 2019 festgehalten, die wie folgt wiederholt und zum Teil hier ergänzt werden: 1. Es sei die Obhut für den gemeinsamen Sohn A., geb. am tt.mm. 2015 wie folgt zu regeln: 1.1. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, die gemeinsame Obhut für den Sohn mit wechselnder Betreuung zu übernehmen. 1.2. Demnach seien die Parteien berechtigt zu erklären, dass der gemeinsame Sohn in den geraden Kalenderwochen vom Gesuchsgegner und in den ungeraden Kalenderwochen von der Mutter betreut wird. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet, solange der Sohn nicht schulpflichtig ist, jeweils am Sonntagabend 18.00 Uhr statt. 1.3. Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Fei- ertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Mutter. 1.4. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für den Sohn, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Ver- pflegung) jeweils selber. 2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Mutter monatlich einen Betrag an Barunterhalt in Höhe von CHF 500.00 (zzgl. Familienzulagen) zu be- zahlen, zusammen ausmachend den Betrag von CHF 700.00. Der Unter- haltsbeitrag an den Kinderkosten und die Familienzulage sind im Voraus an die Mutter zahlbar. 3. Trotz wechselnder Obhut verpflichtet sich der Gesuchsgegner für den Sohn A. einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 700.00 bis zur Einschulung im August 2019 zu bezahlen. Nach der ordentlichen Einschulung von A. verpflichtet sich der Gesuchs- gegner zur Zahlung eines monatlichen Betreuungsunterhalts bis zur Voll- endung des 12. Lebensjahres von CHF 500.00 und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr von CHF 350.00. Der Betreuungsunterhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltsregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 1 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesent- lich verändert. -6- 4. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.00 – pro Ausgabepo- sition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten etc.) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentra- gung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Aus- gabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die ge- richtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die bisher an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge vollumfänglich in Abzug zu brin- gen. Es wird beantragt, dass die Liegenschaft […] in R. zur alleinigen Benüt- zung der Gesuchstellerin und den Kindern zugewiesen wird und der Ge- suchsgegner aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Die vom Gesuchs- gegner bezahlte Kaution wird vollumfänglich der Mutter und dem Sohn überlassen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. Beweisergebnis für alle hier gestellten Rechtsbegehren werden vorbehal- ten." 1.9. Der Kläger erneuerte in der Replik die im Hauptverfahren in der Klage ge- stellten Rechtsbegehren. Der Beklagte hielt in der Duplik an seinen Rechts- begehren fest. Anschliessend wurden der Beklagte und die Kindsmutter befragt. In Ihren Schlussvorträgen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 1.10. Am 18. Juli 2019 fällte der Gerichtspräsident von Rheinfelden den folgen- den Entscheid: " 1. Die Verfahren KEKV.2019.10, SF.2019.8 und VF.2019.5 werden vereinigt. 2. Die elterliche Sorge für A., geb. tt.mm. 2015, wird den Eltern, B. und C. gemein- sam zugeteilt. 3. Der Kläger, A., geb. tt.mm. 2015, wird unter die alleinige Obhut der Mutter, B., gestellt bzw. in dieser belassen. 4. Die Erziehungsgutschriften AHV werden der Mutter angerechnet. -7- 5. 5.1. Der Beklagte, C., ist berechtigt, A. an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 5.2. In Erweiterung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 4.1. hiervor ist der Beklagte ab Mai 2020 berechtigt, A. an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. 5.3. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Par- teien bleibt vorbehalten. 5.4. Sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter werden darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 274 ZGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt und ein positives Verhältnis zum andern Elternteil zu fördern haben. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen: Fr. 4'155.00 rückwirkend ab 1. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 (wo- von Fr. 725.00 Barunterhalt und Fr. 3'430.00 Betreuungsun- terhalt) Fr. 4'100.00 vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2019 (wovon Fr. 670.00 Barunterhalt und Fr. 3'430.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 3'405.00 vom 1. August 2019 bis zum 30. November 2019 (wovon Fr. 725.00 Barunterhalt und Fr. 2'680.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 2'925.00 vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Juli 2020 (wovon Fr. 725.00 Barunterhalt und Fr. 2'200.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 2'625.00 vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 (wovon Fr. 725.00 Barunterhalt und Fr. 1'900.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2'125.00 vom 1. August 2021 bis zum 20. Mai 2025 (wovon Fr. 725.00 Barunterhalt und Fr. 1'400.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 2'535.00 vom 21. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2027 (wovon Fr. 1'025.00 Barunterhalt und Fr. 1'510.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'615.00 vom 1. August 2027 bis 20. Mai 2031 (wovon Fr. 1'025.00 Barunterhalt und Fr. 590.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'025.00 vom 21. Mai 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährig- keit des Kindes (nur Barunterhalt). -8- 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Juni 2019 von 102.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100). Sie werden jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals per Januar 2020. Die neuen Beträge werden wie folgt berechnet: Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 x neuer Indexstand --------------------------------------------------------------------- Indexstand Ende Juni 2019 (102,7 Punkte) Der neue Betrag wird jeweils auf den vollen Franken auf- oder abgerundet. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor basieren auf folgenden Werten: Einkommen (monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kin- derzulagen): Beklagter: Fr. 9'632.00 Mutter des Klägers: 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019: Fr. 0.00 1. August 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 900.00 1. August 2020 bis 31. Juli 2021: Fr. 1'200.00 1. August 2021 bis 31. Juli 2027: Fr. 1'700.00 1. August 2027 bis 20. Mai 2031: Fr. 2'750.00 Ab 21. Mai 2031: Fr. 3'440.00 A. (Kinderzulage): Fr. 400.00 Bedarf (ohne Steuern): Beklagter (Februar bis Mai 2019): Fr. 3'089.00 Beklagter (ab Juni 2019): Fr. 3'525.00 Mutter des Klägers (Februar bis Juli 2019): Fr. 3'330.00 Mutter des Klägers (August bis November 2019): Fr. 3'480.00 Mutter des Klägers (Dezember 2019 bis 20. Mai 2025): Fr. 3'000.00 Mutter des Klägers (21. Mai 2025 bis 31. Juli 2027): Fr. 3'110.00 Mutter des Klägers (1. August 2027 bis 20. Mai 2031): Fr. 3'170.00 Mutter des Klägers (ab 21. Mai 2031): Fr. 3'210.00 A. (Februar 2019 bis 20. Mai 2025): Fr. 750.00 A. (ab 21. Mai 2025): Fr. 950.00 -9- Steuern: Beklagter: Fr. 1'030.00 Mutter des Klägers (Februar 2019 bis Juli 2027): Fr. 100.00 Mutter des Klägers (August 2027 bis 20. Mai 2031): Fr. 170.00 Mutter des Klägers (ab 21. Mai 2031): Fr. 200.00 9. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die ab Aufnahme des Getrenntlebens bis 24. Juni 2019 an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von Fr. 17'721.30 in Abzug zu bringen. 10. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rosa Renftle, Rechtsanwältin in Rheinfelden, als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 11. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird dem Beklagten auferlegt. 13. Die Kostennote der Vertreterin des Klägers, Rosa Renftle, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird im Betrag von Fr. 4'361.95 (inkl. MWSt von Fr. 311.85) rich- terlich genehmigt. 14. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 4'361.95 zu bezahlen." 2. 2.1. Mit gegen diesen Entscheid gerichteter Berufung vom 17. Oktober 2019 beantragte der Beklagte: " 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 sei in Zif- fer 3, 5, 6, 8, 9, 12 und 14 aufzuheben und durch die folgenden Begehren zu ersetzen: 1. Der Kläger, A., geb. tt.mm. 2015 wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 2. Der Beklagte C. ist berechtigt, A. in den geraden Kalenderwochen von Montag, 8.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. - 10 - 2.1. Eventualiter ist der Beklagte berechtigt, A., während der Schulzeit jeden Mitt- woch nach Schulschluss um 11.55 bis zum Schulantritt am Donnerstagmorgen 8.00 Uhr zu sich zu nehmen. 2.2. Während der Schulferienzeit seit der Beklagte berechtigt, A. von Mittwochmor- gen um 8.00 Uhr bis Donnerstagabend 18.00 Uhr und jedes zweite Wochen- ende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich zu neh- men. 2.3. Subeventualiter sei der Beklagte berechtigt, A. jeden Mittwoch, während der Schulzeit um 11.55 Uhr bis 18.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig jeweils zuzüglich Kinderzulage wie folgt zu bezahlen: 3.1. Fr. 2'665.00 rückwirkend ab 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 (wovon Fr. 925.00 Barunterhalt und Fr. 1'740.00 Betreuungsunterhalt darstellen) 3.2. Fr. 2'560.00 rückwirkend ab 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 (wovon Fr. 925.00 Barunterhalt und Fr. 1'635.00 Betreuungsunterhalt darstellen) 3.3. Fr. 1'682.00 rückwirkend ab 1. August 2019 bis 20. Mai 2031 (wovon Fr. 925.00 Barunterhalt und Fr. 757.00 Betreuungsunterhalt darstellen) 3.4. Fr. 1'175.00 vom 21. Mai 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes (nur Barunterhalt). 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 hiervor basieren mit Bezug auf den Be- klagten: Einkommen (monatlich netto, inkl. Anteil am 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019: Fr. 9632.00 Seit 1. August 2019: Fr. 6'526.65 Steuern Steuern Schweiz in 2019 pro Monat: Fr. 930.00 Steuern Deutschland für 2019: Fr. 1'690.00 Steuern Deutschland ab 2020 Fr. 2'473.00 - 11 - 5. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die ab Aufnahme des Getrenntlebens bis zum 17. Oktober 2019 an Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Betrag von Fr. 28'499.60 in Abzug zu bringen. 6. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es wird festgestellt, dass infolge Leistungsunfähigkeit des Beklagten die Par- teientschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten von Fr. 4'361.95 einstweilen zu Lasten des Gemeinwesens gehen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Be- rufungsbeklagten in beiden Instanzen." 2.2. Mit gegen den Entscheid vom 18. Juli 2019 gerichteter Berufung vom 21. Oktober 2019 beantragte der Kläger: " 1. Die Ziffern 6, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 des Dispositivs des Entscheids des Be- zirksgerichts Rheinfelden vom 18. Juli 2019 seien aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Klägers, monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen: - ab 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019: CHF 5'015.00, zuzüglich allfällig be- zogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen - ab 1. Juni 2019 bis 28. Februar 2020: CHF 4'700.00, zuzüglich allfällig be- zogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen - ab 1. März 2020 bis 31. Juli 2020: CHF 3'560.00, zuzüglich allfällig bezo- gener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen - ab 1. August 2020 bis 20. Mai 2025: CHF 3'390.00, zuzüglich allfällig bezo- gener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen - ab 21. Mai 2025 bis 31. Juli 2027: CHF 3'150.00, zuzüglich allfällig bezo- gener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen - ab 1. August 2027 bis 20. Mai 2031: CHF 2'560.00, zuzüglich allfällig bezo- gener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen - ab 21. Mai 2031 bis zur Volljährigkeit des Klägers bzw. zum Abschluss sei- ner Erstausbildung: CHF 2'125.00, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. - 12 - 3. Von den bereits geleisteten Zahlungen des Beklagten seien CHF 9'871.25 mit dem Unterhaltsanspruch des Klägers zu verrechnen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7'098.95 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vo- rinstanz zu bestätigen und die vom Beklagten zu bezahlende Parteikosten des Klägers auf CHF 7'098.95 zu setzen. 6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für das Zweitinstanzliche Verfahren CHF 3'000.00 an Kostenvorschuss zu leisten. 7. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten." 2.3. Es folgte eine weitere Eingabe des Klägers vom 14. November 2019. 2.4. In der Berufungsantwort vom 6. Dezember 2019 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung des Klägers. 2.5. In der Berufungsantwort vom 13. Dezember 2019 beantragte auch der Klä- ger die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. Mit separater Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 2.6. Es folgte eine weitere Eingabe des Klägers vom 6. Februar 2020. 2.7. Mit Entscheid vom 10. November 2020 erkannte das Obergericht, 1. Zivil- kammer, wie folgt: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 5./5.2. und 9 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: - 13 - 5.2. In Erweiterung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 5.1. hiervor ist der Beklagte ab Mai 2020 berechtigt, A. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie während der Schulzeit jeden Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis zum Schulbeginn am Donnerstagmor- gen zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. 9. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die ab Aufnahme des Getrenntlebens bis 31. Oktober 2019 an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von Fr. 19'317.25 in Abzug zu bringen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziff. 10, 13 und 14 des Entscheids des Gerichtspräsidi- ums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Bestim- mungen ersetzt: 10. Das Gesuch des Klägers um Leistung eines Kostenvorschusses durch den Be- klagten, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird zu- folge Gegenstandslosigkeit von Geschäftskontrolle abgeschrieben. 13. Die Kostennote der Vertreterin des Klägers, Rosa Renftle, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird im Betrag von Fr. 6'785.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) richterlich genehmigt. 14. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 6'785.20 zu bezahlen. 2.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird. 2.3. Auf das Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Dispositiv-Ziff. 6 und 8 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 werden von Amtes wegen aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: - 14 - 6. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen: Fr. 4'355.00 ab 1. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2019 (wovon Fr. 925.00 Barunterhalt und Fr. 3'430.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 3'119.00 vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 (wovon Fr. 550.00 Barunterhalt und Fr. 2'569.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 2'842.00 vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (wovon Fr. 642.00 Barunterhalt und Fr. 2'200.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 2'888.00 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 (wovon Fr. 922.00 Barunterhalt und Fr. 1'966.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2'825.00 vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 (wovon Fr. 925.00 Barunterhalt und Fr. 1'900.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2'435.00 vom 1. August 2021 bis zum 20. Mai 2025 (wovon Fr. 925.00 Barunterhalt und Fr. 1'510.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 2'635.00 vom 21. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2027 (wovon Fr. 1'125.00 Barunterhalt und Fr. 1'510.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'715.00 vom 1. August 2027 bis 20. Mai 2031 (wovon Fr. 1'125.00 Barunterhalt und Fr. 590.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'075.00 vom 21. Mai 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährig- keit des Kindes (nur Barunterhalt) Vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Oktober 2019 fehlt ein Betrag von Fr. 861.00 und vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2019 fehlt ein Betrag von Fr. 111.00 zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Klägers. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor basieren auf folgenden Werten: Einkommen (monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kin- derzulagen): Beklagter: Fr. 10'432.00 Mutter des Klägers: 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 0.00 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 900.00 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 1'133.70 1. August 2020 bis 31. Juli 2021: Fr. 1'200.00 1. August 2021 bis 31. Juli 2027: Fr. 1'700.00 1. August 2027 bis 20. Mai 2031: Fr. 2'750.00 Ab 21. Mai 2031: Fr. 3'440.00 - 15 - A.: 1. Februar 2019 bis 20. Mai 2031 (Kinderzulage): Fr. 200.00 ab 21. Mai 2031 (Ausbildungszulage): Fr. 250.00 Bedarf (ohne Steuern): Beklagter Februar bis Mai 2019: Fr. 2'525.00 ab Juni 2019: Fr. 3'525.00 Mutter des Klägers Februar bis Oktober 2019: Fr. 3'330.00 November 2019: Fr. 3'480.00 Dezember 2019 bis Juli 2021: Fr. 3'000.00 August 2021 bis Juli 2027: Fr. 3'110.00 August 2027 bis 20. Mai 2031: Fr. 3'170.00 ab 21. Mai 2031: Fr. 3'210.00 A. Februar 2019 bis 20. Mai 2025: Fr. 750.00 ab 21. Mai 2025: Fr. 950.00 Ab 21. Mai 2031: Fr. 900.00 Steuern: Beklagter: 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2019: Fr. 1'030.00 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 3'788.00 Ab 1. Januar 2020: Fr. 2'904.00 Mutter des Klägers Februar 2019 bis Juli 2027: Fr. 100.00 August 2027 bis 20. Mai 2031: Fr. 170.00 ab 21. Mai 2031: Fr. 200.00 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und mit dem vom Beklagten in der Höhe von Fr. 3'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat dem Beklagten somit Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 2.8. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Januar 2021 gelangte der Kläger an das Bundesgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungs- folge die teilweise Aufhebung des Entscheids des Obergerichts. Die Grund- lagen der Unterhaltspflicht seien neu festzustellen und der Beklagte sei zur Bezahlung folgender monatlicher Beiträge zu verpflichten: - 16 - 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 Fr. 4'929.25 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 Fr. 4'679.25 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 Fr. 3'980.00 1. November 2019 bis 30. November 2019 Fr. 3'230.00 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 2'842.00 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 Fr. 3'113.00 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 Fr. 3'129.00 1. August 2021 bis 20. Mai 2025 Fr. 3'226.50 21. Mai 2025 bis 31. Juli 2027 Fr. 3'176.50 1. August 2027 bis 20. Mai 2031 Fr. 3'406.50 21. Mai 2031 bis Ausbildungsabschluss Fr. 3'566.50 Eventualiter sie die Sache zur Neuberechnung des Unterhalts an das Ober- gericht zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger sei für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei seiner Rechtsvertreterin eine Entschädigung von Fr. 2'700.00 für die un- entgeltliche Vertretung zuzusprechen. Dem Kläger sei auch für das Verfah- ren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung zu gewähren. 2.9. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 25. Oktober 2021 (5A_52/2021) die Dispositiv-Ziffern 2.2 und 3 teilweise und die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Obergerichts vom 10. November 2020 vollständig auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt während der Minderjährigkeit des Klägers und die Kosten des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück. 2.10. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Der Entscheid vom 10. November 2020 des Obergerichts des Kantons Aargau sei in Ziffer 3 durch folgende Bestimmung zu ersetzen: Die Dispositiv-Ziff. 6 und 8 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 werden von Amtes wegen aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: '6. Der Beklagte wird verpflichtet, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge rückwir- kend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen: CHF 4'704.00 ab 1. Februar bis zum 31. Mai 2019 (wovon CHF 1'274.00 Bar- unterhalt und CHF 3'430.00 Betreuungsunterhalt) - 17 - CHF 4'454.00 ab 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 (wovon CHF 1'024.00 Barun- terhalt und CHF 3'430.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3'980.00 ab 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 (wovon CHF 550.00 Bar- unterhalt und CHF 3'430.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3'230.00 vom 1. November 2019 bis 30. November 2019 (wovon CHF 550.00 Barunterhalt und CHF 2'680.00 Betreuungsunter- halt) CHF 2'842.00 vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 (wovon CHF 642.00 Barunterhalt und CHF 2'200.00 Betreuungsunter- halt) CHF 2'888.00 vom 1 Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 (wovon CHF 922.00 Barunterhalt und CHF 1'966.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2'838.00 vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 (wovon CHF 938.00 Barunterhalt und CHF 1'900.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2'546.00 ab 1. August 2021 bis zum 20. Mai 2025 (wovon CHF 1'036.00 Barunterhalt und CHF 1'510.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2'696.00 ab 21. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2027 (wovon CHF 1'186.00 Barunterhalt und CHF 1'510.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2'006.00 ab 1. August 2027 bis 20. Mai 2031 (wovon CHF 1'416.00 Bar- unterhalt und CHF 590.00 Betreuungsunterhalt) CHF 1'526.00 ab 21. Mai 2031 bis 20. Mai 2033 (wovon CHF 1'526.00 Barun- terhalt und CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) CHF 1'075.00 ab 21. Mai 2033 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes (nur Barunterhalt). 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor basieren auf folgenden Werten: Einkommen (monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kin- derzulagen): Beklagter: CHF 10'432.00 Mutter des Klägers: 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2019: CHF 0.00 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 900.00 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020: CHF 1'133.70 1. August 2020 bis 31. Juli 2021: CHF 1'200.00 1. August 2021 bis 31. Juli 2027: CHF 1'700.00 1. August 2027 bis 20. Mai 2031: CHF 2'750.00 Ab 21. Mai 2031: CHF 3'440.00 A.: 1. Februar 2019 bis 20. Mai 2031 (Kinderzulage): CHF 200.00 ab 21. Mai 2031 (Ausbildungszulage): CHF 250.00 Bedarf (ohne Steuern): Beklagter Februar bis Mai 2019: CHF 2'525.00 ab Juni 2019: CHF 3'525.00 - 18 - Mutter des Klägers Februar bis Oktober 2019: CHF 3'330.00 November 2019: CHF 3'480.00 Dezember 2019 bis Juli 2021: CHF 3'000.00 August 2021 bis Juli 2027: CHF 3'110.00 August 2027 bis 20. Mai 2031: CHF 3'170.00 ab 21. Mai 2031: CHF 3'210.00 A. Februar 2019 bis 20. Mai 2025: CHF 750.00 ab 21. Mai 2025: CHF 950.00 Ab 21. Mai 2031: CHF 900.00 Steuern: Beklagter: 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2019: CHF 1'030.00 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 3'788.00 Ab 1. Januar 2020: CHF 2'904.00 Mutter des Klägers Februar 2019 bis Juli 2027: CHF 100.00 August 2027 bis 20. Mai 2031: CHF 170.00 ab 21. Mai 2031: CHF 200.00 Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten: 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wie auch des Verfahrens ZVE.2019.44 seien dem Beklagten aufzuerlegen." Zudem stellte der Kläger den folgenden Verfahrensantrag: " Der Beklagte sei verpflichten, den Mietvertrag zu seiner Wohnung in R., seine Steuerveranlagung 2020 sowie Belege zu seinen Mieteinnahmen der zwei Lie- genschaften des Beklagten einzureichen." 2.11. Der Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so nimmt das kantonale Verfahren vor der Vorinstanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte (BGE 5A_101/2017 Erw. 4.3). - 19 - 1.2. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 ZPO). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2021 verbind- lich entschieden, gemäss dem angefochtenen Entscheid entstehe für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 bei Berücksichtigung der Steuerlast im Bedarf des Beklagten eine Mankosituation, in welcher der Betreuungsunterhalt nicht voll gedeckt werden könne, und es widerspreche den aufgezeigten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung, wenn die Steu- erlast des Beklagten im fraglichen Zeitraum (vollumfänglich) angerechnet werde (BGE 5A_52/2021 Erw. 5.3). Das Bundesgericht habe sodann im Entscheid BGE 147 III 265 für die Berechnung des (Bar-) Unterhalts die zweistufige-konkrete Methode schweizweit für massgebend erklärt. Ge- mäss dieser Methode sei ein allfällig bestehender Überschuss ermessens- weise zwischen den Eltern und den Kindern aufzuteilen, in der Regel aber nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2 mit zahlrei- chen Hinweisen). Das Obergericht habe den Überschussanteil des Klägers auf pauschal Fr. 375.00 im Monat beschränkt, aber nicht begründet, wes- halb sich gemessen an den konkreten Umständen ein Abweichen von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würde. Das angefochtene Urteil lasse sich in diesem Punkt daher nicht aufrechterhalten (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.3.1). Das Obergericht habe dem Kläger zudem grundsätzlich zu Un- recht einen Anteil am Überschuss auch über das Erreichen der Volljährig- keit hinaus zugesprochen. Da der Beschwerdegegner aber keine Be- schwerde erhoben habe, bestehe für den fraglichen Zeitraum kein Anlass für eine Neuberechnung des Unterhalts. Vielmehr bleibe es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.3.2). Damit sei die Beschwerde hinsichtlich der Unterhaltsberechnung insoweit begründet, als der Bedarf des Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Novem- ber 2019 sowie die Überschussbeteiligung des Beschwerdeführers wäh- rend dessen Minderjährigkeit betroffen sei (BGE 5A_52/2021 Erw. 8.1). 2.2. Das Obergericht ist nach der Rückweisung an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der diese begründet wurde. Den Gerichten wie auch den Parteien ist es daher - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - ver- wehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunk- ten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 Erw. 5.3.3; 135 III 334 Erw. 2). - 20 - 2.3. Im Lichte der bundesgerichtlichen Beurteilung im Urteil vom 25. Oktober 2021 und der damit verbundenen Bindungswirkung ist im Folgenden einzig über den Unterhaltsanspruch des Klägers in dem Sinn neu zu befinden, als im Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2020 (ZVE.2019.44) in der Phase zwischen dem 1. Juli 2019 und 30. November 2019 die Steuer- last des Beklagten zu Unrecht vollumfänglich in seinem Bedarf berücksich- tigt und in den Phasen vom 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2019 sowie vom 1. August 2020 bis zum 20. Mai 2033 der Überschussanteil des Klägers zu Unrecht auf einen Betrag von Fr. 375.00 plafoniert wurde, anstatt diesen nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen bzw. dem Kläger zu 25% zuzuweisen (vgl. dazu hinten Erw. 3.2.1.). Soweit der Kläger in seiner Ein- gabe vom 20. Dezember 2021 (S. 5) geltend macht, seit dem Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2020 hätten sich mehrere Verände- rungen ergeben, der Beklagte wohne seit Längerem wieder in der Schweiz, wodurch sich sein Bedarf und sein Einkommen wesentlich verändert hät- ten, und der Beklagte sei zu verpflichten, den Mietvertrag zu seiner Woh- nung in R., seine Steuerveranlagung 2020 sowie Belege zu den Mietein- nahmen der zwei Liegenschaften einzureichen, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Die vom Kläger vorgebrachten Noven betreffen den beklagtischen Bedarf und sein Einkommen. Diese wurden aber, da der Be- klagte den obergerichtlichen Entscheid nicht beim Bundesgericht ange- fochten und der Kläger mit seiner zivilrechtlichen Beschwerde beim Bun- desgericht weder das Einkommen des Beklagten noch einzelne Positionen in seinem Bedarf in Frage gestellt hat, im bundesgerichtlichen Entscheid "nicht in Erwägung gezogen" und es würde die Beurteilung der Noven zwangsläufig dazu führen, dass "der Streitpunkt (wieder) ausgeweitet" würde. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 135 III 334 Erw. 2). Der Unterhaltsanspruch des Klägers ist somit einzig gestützt auf die Vorgaben des Bundesgerichts neu zu berechnen. 3. 3.1. 3.1.1. In Bezug auf die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2019, in wel- cher das Obergericht nach den verbindlichen Feststellungen des Bundes- gerichts die (in masslicher Hinsicht unstreitige) Steuerlast des Beklagten zu Unrecht vollumfänglich in seinem Bedarf berücksichtigte, zog das Bun- desgericht in Erwägung, dass nach der Rechtsprechung (BGE 147 III 265 Erw. 7.2) dort, wo es die finanziellen Verhältnisse zuliessen, beim Barbe- darf des Kindes auch ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entspre- chender Wohnkostenanteil sowie ein Steueranteil zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe die Frage nach der Berücksichtigung von Steuern und hö- heren Wohnkosten in seinem Bedarf im Berufungsverfahren aber nicht auf- geworfen, folglich könne er vor Bundesgericht mit seinen Vorbringen nicht gehört werden (BGE 5A_52/2021 Erw. 6.2). Auch in seiner Eingabe vom - 21 - 20. Dezember 2021 macht der Kläger (zu Recht) keine Ausscheidung eines Steueranteils für sich selber geltend. Wie schon im Entscheid des Oberge- richts vom 10. November 2020 ist der Steueranteil des Klägers somit wei- terhin zusammen mit der Steuerlast der Kindsmutter im Rahmen des Be- treuungsunterhalts zu berücksichtigen. 3.1.2. Das Existenzminimum des Beklagten bestimmte das Obergericht in der fraglichen Zeit (1. Juli 2019 bis 30. November 2019) mit Fr. 3'525.00, das- jenige des Klägers mit Fr. 550.00 (nach Abzug der Kinderzulage von Fr. 2'00.00). Das Einkommen des Beklagten bestimmte das Obergericht mit Fr. 10'432.0. Den Betreuungsunterhalt des Klägers bestimmte das Obergericht bis 31. Oktober 2019 mit Fr. 3'430.00 bzw. ab 1. November 2019 mit Fr. 2'680.00, jeweils unter Berücksichtigung von Steuern von Fr. 100.00. Entsprechend ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: Nach Abzug der Existenzminima der Parteien und des Betreuungsunter- halts des Klägers (mit Steuern) vom Einkommen des Beklagten verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'927.00 (Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzminimum Beklagter Fr. 3'525.00 ./. Barbedarf Kläger Fr. 550.00 ./. Betreuungsunterhalt Kläger Fr. 3'430.00). Die Steuern des Beklagten be- stimmte das Obergericht mit Fr. 3'788.00. Das Bundesgericht hat dazu fest- gehalten (Erw. 8.1.), das Obergericht werde zu beachten haben, dass der Kläger sich mit einer teilweisen Anrechnung der Steuern abgefunden habe und er für die Phase von Juli bis Oktober 2019 nur deren Reduktion um Fr. 861.00 auf Fr. 2'927.00 beantrage. Dieser zu berücksichtigende Steu- eranteil entspricht exakt dem Betrag, der dem Beklagten nach Deckung seines Existenzminimums sowie des Barbedarfs und des Betreuungsunter- halts des Klägers (inkl. Steuern) verbleibt. Der Beklagte seinerseits hat nach den bundesgerichtlichen Erwägungen keine Beschwerde erhoben und damit auch die Berücksichtigung der Steuerlast der Kindesmutter für die Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht beanstandet. Im Betreu- ungsunterhalt des Klägers ist somit weiterhin ein Steueranteil der Kinds- mutter in der Höhe von Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Der Betreuungsun- terhalt des Klägers kann im Ergebnis in dieser Phase voll gedeckt werden; darüber hinaus verbleibt aber kein zu verteilender Überschuss. Entspre- chend ist der Unterhaltsbeitrag des Klägers auf Fr. 3'980.00 (Fr. 550.00 Barbedarf + Fr. 3'430.00 Betreuungsunterhalt) festzusetzen. 1. November 2019 bis 30. November 2019: Nach Abzug der Existenzminima der Parteien und des Betreuungsunter- halts des Klägers (mit Steuern) vom Einkommen des Beklagten verbleibt ein Überschuss von Fr. 3'677.00 (Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzminimum Beklagter Fr. 3'525.00 ./. Barbedarf Kläger Fr. 550.00 ./. Betreuungsunterhalt Kläger Fr. 2'680.00). Nach den bundesgerichtlichen - 22 - Erwägungen (Erw. 8.1.) ist beim Betreuungsunterhalt des Klägers wiede- rum ein Steueranteil von Fr. 100.00 enthalten, während der Kläger seiner- seits die Berücksichtigung eines Steueranteils von Fr. 3'677.00 beim Be- klagten akzeptiert habe. Folglich kann auch in dieser Phase der volle Be- treuungsunterhalt des Klägers (inkl. Steuern) gedeckt werden; es verbleibt indes kein darüber hinaus zu verteilender Überschuss. Entsprechend ergibt sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers von Fr. 3'230.00 (Fr. 550.00 Bar- bedarf + Fr. 2'680.00 Betreuungsunterhalt). 3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Unterhaltsberechnungsphasen, in welchen das Oberge- richt im Entscheid vom 10. November 2020 den Überschussanteil des Klä- gers zu Unrecht auf einen Betrag von Fr. 375.00 plafoniert hat, ist folgendes vorauszuschicken: Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2021 mit Verweis auf seine neue Praxis (BGE 147 III 265) im Zusammenhang mit dem Vorgehen bei der Überschussverteilung fest, dass ein allfällig bestehender Überschuss ermessensweise zwischen den Eltern und den Kindern aufzuteilen sei, in der Regel aber nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder). Das Bun- desgericht führte im Einzelnen aus, dass von einer solchen Aufteilung auf- grund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden könne und müsse, wobei im Urteil stets zu begründen sei, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen werde. Limitiert werden könne der rechnerische Überschussanteil des Kin- des aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen. Keinen An- spruch auf einen Überschussanteil hätten volljährige Kinder, die auch im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach der zweistufig-konkreten Methode ausschliesslich Anrecht auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzmi- nimums hätten (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Obergericht habe den Überschussanteil des Klägers auf pauschal Fr. 375.00 im Monat beschränkt und führe aus, dass er mit diesem Betrag bestimmte Ausgaben wie Kosten für Freizeitbeschäftigungen decken könne. Dagegen habe das Obergericht nicht begründet, weshalb sich ge- messen an den konkreten Umständen ein Abweichen von der im Regelfall vorzunehmenden Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würde. Solche Gründe seien denn auch nicht auszu- machen. Insbesondere seien bei einem massgebenden Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 im Monat keine weit überdurchschnittlich gu- ten finanziellen Verhältnisse gegeben. Das angefochtene Urteil lasse sich in diesem Punkt daher nicht aufrechterhalten (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.3.1). Bei seinem neuen Entscheid werde das Obergericht aber zu beachten haben, dass der Kläger seine Überschussbeteiligung auf 25% ei- nes allfälligen Überschusses limitiere. Daran sei das Bundesgericht gebun- den und die nicht beanstandeten Punkte seien folglich auch im erneuten - 23 - Verfahren vor dem Obergericht nicht mehr zu hinterfragen (BGE 5A_52/2021 Erw. 8.1). Aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts, wonach vorliegend keine Gründe auszumachen seien, von einer Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzusehen, der Klä- ger seinen Überschussanteil aber auf 25% limitiert habe, ist der Überschus- santeil des Klägers in der Unterhaltsberechnung daher durchgehend auf einen Anteil von 25% festzusetzen. 3.2.2. Ausgehend von den Einkommens- und Bedarfszahlen im Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2020 und einem Überschussanteil des Klägers von 25% ergibt sich für die Zeitphasen, in welchen das Obergericht den Überschussanteil zu Unrecht plafoniert hat, somit folgende Unterhalts- berechnung bzw. folgende (gerundete) Unterhaltsansprüche des Klägers: 1. Februar 2019 - 31. Mai 2019: Fr. 4'704.00 (Barbedarf Fr. 550.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 3'430.00 + Überschussan- teil [25%] Fr. 724.25 [Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzmini- mum Beklagter Fr. 2'525.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 1'030.00 ./. Barbedarf Kläger Fr. 550.00 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 3'430.00]) 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019: Fr. 4'454.00 (Barbedarf Fr. 550.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 3'430.00 + Überschussan- teil [25%] Fr. 474.25 [Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzmini- mum Beklagter Fr. 3'525.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 1'030.00 ./. Barbedarf Kläger Fr. 550.00 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 3'430.00]) 1. August 2020 bis 31. Juli 2021: Fr. 2'838.00 (Barbedarf Fr. 550.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'900.00 + Überschussan- teil [25%] Fr. 388.25 [Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzmini- mum Beklagter Fr. 3'525.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 2'904.00 ./. Barbedarf Kläger Fr. 550.00 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 1'900.00]) 1. August 2021 bis 20. Mai 2025: Fr. 2'546.00 (Barbedarf Fr. 550.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'510.00 + Überschussan- teil [25%] Fr. 485.75 [Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzmini- mum Beklagter Fr. 3'525.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 2'904.00 ./. Barbedarf Kläger Fr. 550.00 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 1'510.00]) 21. Mai 2025 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'696.00 (Barbedarf Fr. 750.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'510.00 + Überschussan- teil [25%] Fr. 435.75 [Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzmini- mum Beklagter Fr. 3'525.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 2'904.00 ./. Barbedarf Kläger Fr. 750.00 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 1'510.00]) - 24 - 1. August 2027 bis 20. Mai 2031: Fr. 2'006.00 (Barbedarf Fr. 750.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 590.00 + Überschussanteil [25%] Fr. 665.75 [Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzminimum Beklagter Fr. 3'525.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 2'904.00 ./. Barbedarf Klä- ger Fr. 750.00 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 590.00]) 21. Mai 2031 bis 20. Mai 2033: Fr. 1'526.00 (Barbedarf Fr. 700.00 + Überschussanteil [25%] Fr. 825.75 [Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzminimum Beklagter Fr. 3'525.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 2'904.00 ./. Barbedarf Kläger Fr. 700.00]) 3.2.3. Am 21. Mai 2033 wird der Kläger volljährig. Entsprechend den verbindli- chen Feststellungen des Bundesgerichts (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.3.2 und 8.1) bleibt es ab diesem Zeitpunkt bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Klägers beim Entscheid des Obergerichts, d.h. bei ei- nem Unterhaltsanspruch des Klägers von Fr. 1'075.00. 4. Die Korrektur der Unterhaltsbeiträge hat zur Folge, dass der Kläger im Un- terhaltspunkt zu rund einem Drittel obsiegt. Es erscheint daher gerechtfer- tigt, in Abweichung zum Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2020 (Erw. 11.1.) und unter Berücksichtigung der vor Bundesgericht nicht angefochtenen Punkte (namentlich das vollständige Unterliegen des Be- klagten in der Obhutsfrage) die Gerichtsgebühr des zweitinstanzlichen Ver- fahrens, welche auf Fr. 4'000.00 festzusetzen ist (§ 7 Abs. 4 VKD), zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger einen Drittel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 (Entscheid des Obergerichts vom 20. November 2020, Erw. 9.4.2.2.), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmit- telverfahren), einem Zuschlag von insgesamt 30% für die Berufungsantwort vom 13. Dezember 2019 und die Eingabe vom 20. Dezember 2021 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Barauslagen von pauschal Fr. 100.00 und der Mehrwert- steuer (7.7%) auf gerundet Fr. 3'662.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 5./5.2. und 9 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: - 25 - 5.2. In Erweiterung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 5.1. hiervor ist der Beklagte ab Mai 2020 berechtigt, A. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie während der Schulzeit jeden Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis zum Schulbeginn am Donnerstagmor- gen zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. 9. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die ab Aufnahme des Getrenntlebens bis 31. Oktober 2019 an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von Fr. 19'317.25 in Abzug zu bringen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziff. 6, 8, 10, 13 und 14 des Entscheids des Gerichts- präsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 6. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen: Fr. 4'704.00 ab 1. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 (wovon Fr. 1'274.00 Barunterhalt und Fr. 3'430.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 4'454.00 vom 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 (wovon Fr. 1'024.00 Bar- unterhalt und Fr. 3'430.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 3'980.00 vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Oktober 2019 (wovon Fr. 550.00 Barunterhalt und Fr. 3'430.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 3'230.00 vom 1. November 2019 bis 30. November 2019 (wovon Fr. 550.00 Barunterhalt und Fr. 2'680.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 2'842.00 vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (wovon Fr. 642.00 Barunterhalt und Fr. 2'200.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 2'888.00 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 (wovon Fr. 922.00 Barunterhalt und Fr. 1'966.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2'838.00 vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 (wovon Fr. 938.00 Barunterhalt und Fr. 1'900.00 Betreuungsunterhalt) - 26 - Fr. 2'546.00 vom 1. August 2021 bis zum 20. Mai 2025 (wovon Fr. 1'036.00 Barunterhalt und Fr. 1'510.00 Betreuungsunter- halt) Fr. 2'696.00 vom 21. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2027 (wovon Fr. 1'186.00 Barunterhalt und Fr. 1'510.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 2'006.00 vom 1. August 2027 bis 20. Mai 2031 (wovon Fr. 1'416.00 Barunterhalt und Fr. 590.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'526.00 vom 21. Mai 2031 zum 20. Mai 2033 (Barunterhalt) Fr. 1'075.00 vom 21. Mai 2033 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung (Barunterhalt) 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor basieren auf folgenden Werten: Einkommen (monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kin- derzulagen): Beklagter: Fr. 10'432.00 Mutter des Klägers: 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 0.00 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 900.00 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 1'133.70 1. August 2020 bis 31. Juli 2021: Fr. 1'200.00 1. August 2021 bis 31. Juli 2027: Fr. 1'700.00 1. August 2027 bis 20. Mai 2031: Fr. 2'750.00 Ab 21. Mai 2031: Fr. 3'440.00 A.: 1. Februar 2019 bis 20. Mai 2031 (Kinderzulage): Fr. 200.00 ab 21. Mai 2031 (Ausbildungszulage): Fr. 250.00 Bedarf (ohne Steuern): Beklagter Februar bis Mai 2019: Fr. 2'525.00 ab Juni 2019: Fr. 3'525.00 Mutter des Klägers Februar bis Oktober 2019: Fr. 3'330.00 November 2019: Fr. 3'480.00 Dezember 2019 bis Juli 2021: Fr. 3'000.00 August 2021 bis Juli 2027: Fr. 3'110.00 August 2027 bis 20. Mai 2031: Fr. 3'170.00 ab 21. Mai 2031: Fr. 3'210.00 A. Februar 2019 bis 20. Mai 2025: Fr. 750.00 ab 21. Mai 2025: Fr. 950.00 Ab 21. Mai 2031: Fr. 900.00 - 27 - Steuern: Beklagter: 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2019: Fr. 1'030.00 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 3'788.00 Ab 1. Januar 2020: Fr. 2'904.00 Mutter des Klägers Februar 2019 bis Juli 2027: Fr. 100.00 August 2027 bis 20. Mai 2031: Fr. 170.00 ab 21. Mai 2031: Fr. 200.00 10. Das Gesuch des Klägers um Leistung eines Kostenvorschusses durch den Be- klagten, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird zu- folge Gegenstandslosigkeit von Geschäftskontrolle abgeschrieben. 13. Die Kostennote der Vertreterin des Klägers, Rosa Renftle, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird im Betrag von Fr. 6'785.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) richterlich genehmigt. 14. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 6'785.20 zu bezahlen. 2.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2.3. Auf das Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird zu zwei Dritteln, mit Fr. 2'667.00, dem Beklagten, und zu einem Drittel, mit Fr. 1'333.00, dem Kläger auferlegt und mit dem vom Beklagten in der Höhe von Fr. 3'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat dem Beklagten somit Fr. 333.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Drittel seiner richterlich auf Fr. 3'662.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer), somit Fr. 1'220.70, zu bezahlen. - 28 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 1. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Porchet