3.5. Da die Kündigung vom 18. Dezember 2017 nach dem Gesagten nicht als missbräuchlich zu qualifizieren ist, ist die Berufung abzuweisen. 4. In Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Dies gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]