Soweit sich die Klägerin schliesslich auf eine Verletzung der Treue- bzw. Fürsorgepflicht bzw. ein illoyales Verhalten der Beklagten wegen der Langjährigkeit ihrer Arbeitstätigkeit für die Beklagte beruft (Berufung Rz. 11, 13 und 21), schützt dieser Umstand nicht vor einer Kündigung wegen einer Verletzung des Arbeitsvertrags. Im Übrigen wurde die Klägerin vor der Kündigung mehrfach angehört (Gespräch vom 18. August 2017 und vom 10. November 2017), sodass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht im Kündigungsprozess durchaus nachgekommen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.2).