musste aus der ihr mitgeteilten Eröffnung der internen Untersuchung als Reaktion auf ihre über ein Jahr lang fortgesetzte Vertragswidrigkeit und deren ebenfalls wiederholt kommunizierten Fortsetzung auch nach ihrer Anzeige, die vertragswidrige, unbewilligte Nebenerwerbstätigkeit mittlerweile aufgegeben zu haben (Klagebeilage 9 f.; u.a. anlässlich des Gesprächs vom 18. August 2017, mit E-Mail vom 28. August 2017 [Klagebeilage 8] und am Treffen vom 10. November 2017 [act. 30 f.; Klageantwortbeilage 5]), mit entsprechenden Konsequenzen rechnen und war entsprechend vorgewarnt.