Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin ihre Nebenerwerbstätigkeit erst nach einer von der Beklagten zugesicherten Pensumserhöhung gekündigt hätte, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Selbst in diesem Fall wäre jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht einfach eine nachteilige Disposition getroffen hätte, sondern mit ihrer Kündigung vielmehr bloss einen von ihr bisher geschaffenen und fortgesetzten vertragswidrigen Zustand (bewilligungslose Nebenerwerbstätigkeit) beendet hätte. Im Übrigen trifft es entgegen den Ausführungen der Klägerin auch nicht zu, dass ihr ohne Vorwarnung gekündigt wurde (Berufung Rz. 21). Denn sie - 13 -