Diese Vorabinformation hätte für sie auch nichts geändert, da sie ihre Anstellung bei der F. AG zu diesem Zeitpunkt längstens gekündigt gehabt hatte. Es hätte ihr denn auch ohne Weiteres offen gestanden, sich vor der Unterzeichnung der Pensumserhöhung selber nach dem aktuellen Stand der internen Untersuchung zu erkundigen, so wie sie dies bereits früher mit E-Mails vom 20. und 25. August 2017 (Klagebeilage 9 f.) getan hatte.