Insoweit die Klägerin ausführt, sie hätte von der Beklagten vor Unterzeichnung der Pensumserhöhung eine entsprechende Information über den Stand der internen Untersuchung erwartet (Berufung Rz. 21), so erscheint dies zwar verständlich. Indessen liegt darin bloss ein unschönes, allenfalls sogar ungebührliches, aber kein missbräuchliches Verhalten. Diese Vorabinformation hätte für sie auch nichts geändert, da sie ihre Anstellung bei der F. AG zu diesem Zeitpunkt längstens gekündigt gehabt hatte.