Es liegt auf Seiten der Beklagten auch kein falsches Spiel oder irreführendes Verhalten vor. Vielmehr legte sie der Klägerin mehrfach dar (u.a. am Gespräch vom 18. August 2017, mit E-Mail vom 28. August 2017 [Klagebeilage 8] und am Treffen vom 10. November 2017 [act. 30 f.; Klageantwortbeilage 5]), dass eine interne Untersuchung am Laufen gewesen sei, womit ein Abschluss mit oder ohne Konsequenzen, mitunter auch eine Kündigung, vorbehalten blieb. Insoweit die Klägerin ausführt, sie hätte von der Beklagten vor Unterzeichnung der Pensumserhöhung eine entsprechende Information über den Stand der internen Untersuchung erwartet (Berufung Rz. 21), so erscheint dies zwar verständlich.