Selbst wenn jedoch der Ansicht der Klägerin gefolgt würde und die Pensumserhöhung vom 10. Oktober 2017 als vertrauenserweckende Handlung der Beklagten aufgefasst würde, so behauptet die Klägerin nicht, gestützt darauf für sie nun nachteilig gewordene Dispositionen vorgenommen zu haben – die Kündigung der Klägerin bei der F. AG war bereits am 23. August 2017 erfolgt (Klagebeilage 12). Wie im Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2001 vom 10. Dezember 2001 (vgl. vorne E. 3.2) ist die vorliegende Konstellation nicht als missbräuchlich einzustufen: