Klageantwortbeilage 5). Daraus musste die Klägerin schliessen, dass die Angelegenheit noch nicht beendet war, womit sie auch mit einer allfälligen Konsequenz, mitunter auch einer Kündigung, zu rechnen hatte. Entgegen ihren Ausführungen (Berufung Rz. 10 und 21) erwog die Vorinstanz daher zu Recht, dass die Klägerin von der Kündigung vom 18. Dezember 2017 nicht völlig überrascht sein konnte. Demnach kann die Pensumserhöhung von 80 % - 12 - auf 100 % nicht als eine die Missbräuchlichkeit der Kündigung begründende vertrauenserweckende Handlung der Beklagten angesehen werden.