Dies trifft wie gesagt im Zeitpunkt der Pensumserhöhung auf die Beklagte nicht zu. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Klägerin gestützt auf die Pensumserhöhung vom Abschluss der internen Untersuchung hätte ausgehen dürfen, zumal die Beklagte ihr zuvor explizit bestätigt hatte, dass die interne Untersuchung noch andauere (Klagebeilage 8). Zudem wurde die Klägerin am 10. November 2017 von der für die interne Untersuchung zuständigen Arbeitnehmerin der Beklagten befragt (act. 30 f.; Klageantwortbeilage 5).