8), so handelt es sich um ein unzulässiges Novum, da sie nicht dartut und nicht ersichtlich ist, weshalb sie diese Behauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen konnte (vgl. vorne E. 2.2). Insofern kann sich die Klägerin auch nicht auf jene Lehrmeinung stützen, die ein treuwidriges Vortäuschen eines Vertragsfortsetzungswillens mit anschliessend überraschender Kündigung für missbräuchlich erachtet (vgl. Berufung Rz. 16). Denn einen Vertragsfortsetzungswillen kann nur vortäuschen, wer einen solchen nicht hat. Dies trifft wie gesagt im Zeitpunkt der Pensumserhöhung auf die Beklagte nicht zu.