Indessen behauptete die Klägerin nie, und ist auch nicht ersichtlich, dass die Kündigung im Zeitpunkt der Pensumserhöhung (10. Oktober 2017) für die Beklagte bereits beschlossene Sache gewesen wäre. Soweit die Klägerin behauptet, es hätte der Beklagten in diesem Zeitpunkt klar gewesen sein müssen, dass eine Kündigung aus ihrer Sicht wahrscheinlich gewesen sei (Berufung Rz. 8), so handelt es sich um ein unzulässiges Novum, da sie nicht dartut und nicht ersichtlich ist, weshalb sie diese Behauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen konnte (vgl. vorne E. 2.2).