Die Pensumserhöhung kann aber genauso gut für den Fall erfolgt sein, dass die interne Untersuchung ohne Kündigung enden würde. Es erscheint zwar in der Tat unlogisch, einer Mitarbeiterin eine Pensumserhöhung anzubieten, wenn man das Arbeitsverhältnis mit dieser eigentlich auflösen will (so die Klägerin in Berufung Rz. 10). Indessen behauptete die Klägerin nie, und ist auch nicht ersichtlich, dass die Kündigung im Zeitpunkt der Pensumserhöhung (10. Oktober 2017) für die Beklagte bereits beschlossene Sache gewesen wäre.