Unbestritten ist, dass die Parteien am 10. Oktober 2017 eine Pensumserhöhung von 80 % auf 100 % vereinbart haben. Dass mit C. dieselbe Person für die Genehmigung der Pensumserhöhung zuständig war, die auch von der problematischen Nebenerwerbstätigkeit der Klägerin und dem Umstand, dass diesbezüglich eine interne Untersuchung am Laufen war, Kenntnis hatte, erscheint zwar merkwürdig. Die Pensumserhöhung kann aber genauso gut für den Fall erfolgt sein, dass die interne Untersuchung ohne Kündigung enden würde.