Inwiefern dieser Umstand es der Beklagten aber verwehren sollte, der Klägerin aufgrund der bis anhin fortgesetzten Vertragsverletzung ordentlich zu kündigen, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin mit der Kündigung bei der F. AG nur ihre Vertragsverletzung beendet hat. Der weiteren Argumentation der Klägerin, wonach die Beklagte mit der Pensumserhöhung ohne Weiteres bis zum Abschluss der Untersuchung hätte zuwarten können und C. der Klägerin anlässlich des PDA Mid- - 11 -