3.4.3.2. Was die Pensumsänderung anbelangt, so ist zwar der Hinweis der Klägerin korrekt, wonach die Beklagte im Zeitpunkt der Pensumserhöhung (10. Oktober 2017) wusste, dass die Klägerin ihre Nebenerwerbstätigkeit bei der F. AG gekündigt gehabt hatte. Inwiefern dieser Umstand es der Beklagten aber verwehren sollte, der Klägerin aufgrund der bis anhin fortgesetzten Vertragsverletzung ordentlich zu kündigen, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin mit der Kündigung bei der F. AG nur ihre Vertragsverletzung beendet hat.