Anders als im Urteil des Bundesgerichts 4A_69/2010 vom 6. April 2010 wäre die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin von einer Kündigung bei der F. AG abzuhalten, da diese mit ihrer Nebenerwerbstätigkeit den Arbeitsvertrag verletzte und weil die Klägerin nicht behauptet, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung der Nebenerwerbstätigkeit bereits beschlossen hatte, ihr aufgrund ihrer Vertragsverletzung zu kündigen. Vielmehr machte die Beklagte sowohl am 18. August 2017 als auch am 28. August 2017 darauf aufmerksam, dass diesbezüglich eine interne Untersuchung laufe.