Vielmehr sagte die Klägerin anlässlich ihrer Befragung selber aus, ihr sei nicht gesagt worden, welche Auswirkungen eine Kündigung bei der F. AG hätte (act. 140). Demnach kündigte die Klägerin ihre Nebenerwerbstätigkeit bei der F. AG aus freien Stücken als Reaktion auf die Eröffnung, dass sie damit ihren Arbeitsvertrag verletzte und die Beklagte damit nicht einverstanden war.