werde (Klagebeilage 9), was sie mit Kündigung vom 23. August 2017 auch tat (Klagebeilage 12). Dass damit die Angelegenheit auch für die Beklagte erledigt gewesen sein soll, stellt eine blosse Behauptung der Klägerin dar, welche die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hatte (act. 41) und die auch beweislos blieb. Vielmehr sagte die Klägerin anlässlich ihrer Befragung selber aus, ihr sei nicht gesagt worden, welche Auswirkungen eine Kündigung bei der F. AG hätte (act. 140).