3.4.3.1. Mit Bezug auf die Kündigung der Nebenerwerbstätigkeit bei der F. AG bleibt darauf hinzuweisen, dass die Klägerin spätestens ab dem 1. März 2016 über keine Bewilligung zur Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit mehr verfügte, obwohl ihr die Bewilligungspflicht bekannt war (vgl. vorne E. 3.3.3). Spätestens seit diesem Datum verletzte sie somit ihren Arbeitsvertrag fortlaufend. Am 18. August 2017 wurde die Nebenerwerbstätigkeit in einem Gespräch mit der Beklagten thematisiert. Die Klägerin wusste demnach spätestens seit dem 18. August 2017, dass ihre unbewilligte Nebenerwerbstätigkeit nicht akzeptiert wurde.