3.4.3. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass nicht nur das Kündigungsmotiv, sondern auch die Art und Weise einer Kündigung missbräuchlich i.S.v. Art. 336 OR sein kann (vgl. vorne E. 3.2). Weiter scheint die Klägerin die rechtsmissbräuchliche Art und Weise der Kündigung einerseits daraus abzuleiten, dass sie ihre Nebenerwerbstätigkeit bei der F. AG noch vor der Kündigung durch die Beklagte aufgelöst hatte und anderseits aus dem Umstand, dass mit ihr kurz vor der Kündigung vom 18. Dezember 2017 noch eine Pensumserhöhung vereinbart worden war.