Das beklagtische Vorgehen könne nicht anders denn als irreführend bezeichnet werden. C. habe im Zeitpunkt der Pensumserhöhung gewusst, dass die interne Untersuchung noch am Laufen gewesen sei, die Klägerin darüber aber nicht in Kenntnis gesetzt und sie damit im guten Glauben gelassen, dass die Angelegenheit nun erledigt sei bzw. dass sie künftig weiter bei der Beklagten arbeiten könne (Berufung Rz. 21).