2017 (Klageantwortbeilage 6) habe die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Sache mit der Nebenbeschäftigung problematisch für eine Pensumserhöhung sei. Am 10. Oktober 2017 sei der Klägerin dann dennoch eine Pensumserhöhung angeboten und so auch vereinbart worden, wobei diese von C. unterzeichnet worden sei und worüber auch die HR-Abteilung der Beklagten informiert gewesen sei (Berufung Rz. 9 und 20). Aufgrund dieses Verhaltens habe die Klägerin aus gutem Grund davon ausgehen dürfen, dass die interne Untersuchung entweder abgeschlossen gewesen sei oder sie als langjährige Mitarbeiterin als Konsequenz jedenfalls nicht mit einer Kündigung habe rechnen müssen.