Richtig sei, dass die Klägerin bis zum August 2017 bei der F. AG eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt und gestützt darauf die Beklagte eine interne Untersuchung eingeleitet und dabei Massnahmen bis zur Entlassung in Erwägung gezogen habe. Richtig sei auch, dass diese Nebenerwerbstätigkeit Thema der Besprechung vom 18. August 2017 gewesen sei (Berufung Rz. 19). Die Klägerin habe die Beklagte an diesem Gespräch so verstanden, dass die Angelegenheit durch die Beendigung der Nebenerwerbstätigkeit erledigt sei (Berufung Rz. 20). Kurz nach der Besprechung vom 18. August 2017 habe sie der Beklagten ihre Absicht mitgeteilt, besagte Nebenerwerbstätigkeit aufzugeben (Berufung Rz. 19).