3.4.2. Dem hält die Klägerin in ihrer Berufung entgegen, dass namentlich durch eine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung die Art und Weise einer Kündigung missbräuchlich sein könne. Darunter sei ein treuwidriges Vortäuschen des Willens zur Vertragsfortsetzung mit anschliessender überraschender Kündigung sowie das Treiben eines falschen oder versteckten Spiels wider Treu und Glauben zu subsumieren (Berufung Rz. 16). Eine klare Verletzung der arbeitgeberischen Pflicht, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, könne im Zusammenhang mit einer Kündigung als missbräuchlich erachtet werden (Berufung Rz. 17).