Durch die Kündigung vom 18. Dezember 2017 könne die Klägerin daher nicht völlig überrascht worden sein. Es möge zutreffen, dass das Kündigungsverhalten der Beklagten unschön und allenfalls dem ordentlichen Geschäftsbetrieb unwürdig anmute. Missbrauch vermöge dies aber noch nicht zu begründen. Auch ein krasses Missverhältnis in der Interessenlage der Parteien sei nicht anzunehmen (angefochtener Entscheid E. 5.3).